Satzung

des Musikvereins „Harmonie Wißmannsdorf“

 

 

 

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Musikverein Harmonie Wißmannsdorf“ und hat seinen Sitz in Wißmannsdorf.

 

 

§ 2

Zweck

 

Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände e.V. und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere in den Orten Wißmannsdorf, Brecht, Hermesdorf und Koosbüsch aufzubauen und zu erhalten.

 

Diesen Zweck verfolgt er durch

1. Regelmäßige Übungsabende,

2. Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,

3. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,

4. Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und

Volksmusikverbände e.V., seiner Unterverbände und Vereine.

 

Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften geben, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Er wird unter der Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mit­glieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Der Verein dar keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweck darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögens­bindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

 

§ 3

Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

 

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

 

Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig ent­scheidet. Bei der Aufnahme ist von den Mitgliedern mit Ausnahme der von anderen Bundesvereinen übertretenden eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Generalversammlung festsetzt.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vor­stand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Verein oder der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände e. V. verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein aus­geschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung an­gerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft er­lischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vor­stand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mit­glied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitglie­derbeiträge zu entrichten.

 

 

§ 5

Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

 

§ 6

Organe

 

Verwaltungsorgane des Vereins sind

1 die Generalversammlung,

2. der Vorstand.

 

Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit ein­facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Losentscheid.

 

Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegen­heiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

 

Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

 

 

§ 7

Die Generalversammlung

 

Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar spätestens im April statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Bit­burger Landboten der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburg-Land oder durch schrift­liche Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Gene­ralversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vor­sitzenden zu richten.

 

Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden.

 

Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist der 2. Vor­sitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

Die Generalversammlung ist zuständig für

 

1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

2. die Entlastung des Vorstandes,

3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,

4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,

6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme

und Ausschluß von Mitliedern,

7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die General-

versammlung verwiesen hat,

8. die Auflösung des Vereins

9. den Austritt aus der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände e.V.

 

 

§ 8

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellv. Vorsitzenden,

3. dem Kassierer,

4. dem Schriftführer,

5. vier Beisitzern, von den zwei aktive Musiker sein sollen,

6. dem Jugendleiter

 

Bei der Wahl des Vorstandes sollten die in § 2 genannten Orte nach Möglichkeit mit je

1 Mitglied vertreten sein.

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Handzeichen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einberufen. Er muß ein­berufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten 5 Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

 

 

§ 9

Der geschäftsführende Vorstand

 

Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

 

§ 10

Geschäftsführung

 

Der Vorsitzende erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit sie ihm vom Ge­samtvorstand bzw. dem geschäftsführenden Vorstand übertragen werden. Bei der Ge­schäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

 

Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung tätige Mitglieder erhalten nur ihre Auf­wendungen ersetzt.

 

 

§ 11

Kassenführung

 

Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,

1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,

2. Zahlungen bis zum Betrag von 2.500,-- Euro im Einzelfall für den Verein zu leisten.

Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden,

alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen.

 

Der Kassierer fertigt nach Ablauf jedes Rechnungsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit Recht Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben, sind zur Bestreitung von satzungs­gemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzu­führen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 notwendig ist.

 

§ 12

Veranstaltungen

 

Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, daß sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchsten decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

 

 

§ 13

Satzungsänderung

 

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversmmlung gestellt werden.

 

Abweichend von § 7 (3) ist die Generalversammlung bei Satzungsänderungen nur beschlußfähig, wenn mindestens 40 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist bei der ersten Einberufung die Generalversammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einer zweiten Sitzung eingeladen werden.

 

 

§ 14

Auflösung

 

Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen den Gemeinde­verwaltungen Wißmannsdorf und Brecht übergeben mit der Bestimmung, es zu ver­walten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung des Musikvereins „Harmonie Wißmannsdorf“ ist am 10.05.2002 errichtet und von der Generalversammlung beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bitburg in Kraft.

 

Diese Satzung wurde am 10.05.2002 errichtet und durch Beschluß der Generalversammlung vom 10.05.2002 angenommen.

 

 

Wißmannsdorf, den 10. Mai 2002