Satzung des Musikvereins Harmonie Wißmannsdorf e. V.

Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit, wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen Musikverein Harmonie Wißmannsdorf e. V. Er hat den Sitz in Wißmannsdorf. (2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter der Nummer VR30506 eingetragen. (3) Die Gründung des Vereins erfolgte im Jahr 1964. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein ist Mitglied des Kreismusikverbandes Bitburg-Prüm im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz e.V. (2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik, insbesondere der Blasmusik. Er will dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur, besonders in den Ortsgemeinden Wißmannsdorf, mit den Ortsteilen Koosbüsch und Hermesdorf, und Brecht, aufzubauen und zu erhalten. (3) Diesen Zweck verfolgt er durch a. Regelmäßige Übungsabende, b. Förderung und Ausbildung von Musikern und Jungmusikern, c. Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken sowie sonstiger kultureller Veranstaltungen, d. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in den Gemeinden, e. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art, f. Teilnahme an Musikfesten des deutschen Musikerbundes, seinen Unterverbänden und Vereinen. (4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (8) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person im juristischen Sinne werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. (2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. (3) Mitglieder sind a. Aktive Mitglieder b. Fördernde Mitglieder c. Minderjährige Mitglieder d. Ehrenmitglieder (4) Aktives Mitglied ist, wer im Verein musiziert. (5) Förderndes Mitglied ist, wer die Bestrebungen des Vereins unterstützt, ohne aktiv mitzuwirken. Der Jahresbeitrag wird gezahlt. (6) Minderjährige Mitglieder sind aktive Mitglieder, die noch nicht 18 Jahre alt sind. (7) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie haben der Musik allgemein oder dem Verein im speziellen besondere Dienste erwiesen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. (2) Bei Tod eines Mitgliedes ist der Vorstand darüber zu informieren. (3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen zulässig. (4) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch den Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe für einen Ausschluss können sein a. ein schwerer Verstoß gegen die Interessen oder Ziele des Vereins, b. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder ein Verstoß gegen die Satzung des Vereins, c. die Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, d. unehrenhafte Handlungen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Beschlusses Einspruch einlegen. Über diesen wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist Vereinseigentum unverzüglich und vollständig dem Verein zurückzugeben. Die Details dazu werden in vereinsinternen Dokumenten (Nutzungserklärung, Rückgabeprotoll) geregelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. (2) Aktive und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten. (3) Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht verpflichtet, können diese aber freiwillig entrichten. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten, die für die Kommunikation innerhalb des Vereines notwendig sind (bspw. Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse), und ihrer Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. (5) Die aktiven und minderjährigen Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins regelmäßig zu unterstützen. Kann vom Mitglied keine Unterstützung erfolgen, ist zeitnah der Vorstand zu informieren und entsprechend die aktive Mitgliedschaft zu prüfen.

§

6 Organe (1) Verwaltungsorgane des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand. (2) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegen- heiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können. (3) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen oder vor der nächsten Sitzung in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar spätestens im April. Sie wird vom Vorstand 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Dies kann erfolgen durch a. öffentliche Bekanntmachung in einem Amtsblatt oder b. schriftliche oder elektronische Benachrichtigung der Mitglieder. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen einberufen werden, wenn a. der Vorstand dies beschließt oder b. mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 2, jedoch kann bei dringenden Entscheidungen die Bekanntmachungsfrist auf 4 Tage verkürzt werden. Auf die verkürzte Frist muss bereits in der Einladung hingewiesen werden. (3) Die Mitgliederversammlung findet in persönlicher Anwesenheit statt. (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a. Wahl eines Sitzungsleiters/Wahlleiters b. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen c. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, d. die Entlastung des Vorstandes, e. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, f. die Aufstellung und Änderung der Satzung, g. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, h. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat, i. die Auflösung des Vereins (5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die mindestens 7 Jahre alt sind. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (7) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Ausnahmen gelten für eine Satzungsänderung (§ 11) und die Auflösung des Vereins (§ 12). (8) Wahlen und Beschlüsse werden per Handzeichen durchgeführt. Widerspricht jedoch ein Mitglied diesem Vorgehen, so werden Wahlen und Beschlüsse schriftlich durchgeführt. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. (9) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus a. dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus i. dem 1. Vorsitzenden, ii. dem 2. Vorsitzenden, iii. dem Kassierer, b. dem weiteren Vorstand, bestehend aus i. dem Schriftführer, ii. vier Beisitzern, von denen zwei aktive Musiker sein sollen, iii. dem Jugendleiter. (2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand tätigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. (4) Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden einberufen. Dies geschieht, a. wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder b. wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 5 Mitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. (6) Der Vorstand kann durch weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Funktionen unterstützt und beraten werden. Dazu können gehören a. Stellvertretender Jugendwart b. Notenwart oder Notenteam c. Kleiderwart d. Instrumentenwart Diese Funktionen können von Personen zusätzlich zu ihrem Vorstandsposten oder von Personen außerhalb des Vorstandes übernommen werden.

§ 9 Dirigent

(1) Der Dirigent wird vom Vorstand verpflichtet. (2) Der Dirigent ist nicht Mitglied des Vorstandes, kann aber beratend hinzugezogen werden.

§ 10 Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt, 1. Einzahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen, 2. Auszahlungen bis zum Betrag von 2.500, -- Euro im Einzelfall für den Verein zu leisten. (2) Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden ausbezahlt werden. (3) Für die Konten sind alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zeichnungsberechtigt. (4) Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen. (5) Der Kassierer fertigt nach Ablauf jedes Rechnungsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. (6) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungs- gemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzu- führen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 notwendig ist.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und muss bereits bei der Bekanntmachung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein. (2) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. (3) Der Vorstand wird zur Anpassung der Satzung ermächtigt, soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. (2) Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen den Gemeinde- verwaltungen Wißmannsdorf und Brecht übergeben mit der Bestimmung, es zu ver- walten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von10 Jahren nach der Auflösung kein Verein in diesem Sinne gegründet, so haben die Gemeindeverwaltungen das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.

§ 13 Datenschutzregelungen

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt. (2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und g. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. (3) Den Funktions- und Amtsträger/innen in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätgen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Drittn zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. (4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt einen Tage nach ihrer Beschlussfassung, spätestens nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich, in Kraft und ist bindend für alle Mitglieder. Die Satzung vom 10.05.2002 wird vom gleichen Zeitpunkt an aufgehoben.

Wißmannsdorf, den 08. März 2024

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